2009-11-13 Updates werden am Ende angefügt



Nachdem hier schon in mehreren Artikeln über die teilweise überflüssigen rechtlichen Hintergründe der Gerätezulassungen und der damit verbundenen Erlaubnis zur Inbetriebnahme berichtet worden ist, betrachten wir nun den praktischen Teil der Tätigkeit dieser von Willibald Stocker geleiteten Abteilung HG/PG im Österreichischen Aeroclub.

Ein Clubmitglied hat seinen motorisierten Paragleiter im Februar 2009 durch die Aeroclub-Zulassung gebracht. Geprüft wurde das Gerät bei der ParaAcademy. Eine eigene Prüfung des Gurtzeuges (Belastungstests) wurden im Rahmen der darauf hin erfolgten "Zulassung" durch den Aeroclub nicht vorgenommen. Es wurde lediglich kontrolliert, ob das Gurtzeug im Ausland geprüft worden ist und dann die für einen Betrieb "erforderlichen" zusätzlichen Papiere des Aeroclub ausgestellt.

Am 12. Oktober, also 8 Monate und eine ganze Flugsaison später, stellt Willibald Stocker auf seine Webseite eine Sicherheitsmitteilung, mit dem Hinweis, dass diese Geräte nur mit DULV-Prüfung verwendet werden dürfen. Hier die
Sicherheitsmitteilung

Nachdem das Gerät aber durch die PA geprüft dem Aeroclub vorgelegt worden ist und seit der Zulasung ohne jede Änderung in Verwendung war, zeigt sich, dass die angeblich der Sicherheit dienende Zulassung des ÖAeC zur Verwendung des Gerätes ungeeignet war.

Stocker schreibt auf seiner Seite die Verwendung des Gurtzeuges wäre sogar lebensgefährlich. Zitat Stocker:
Betreffend Sicherheitsmitteilungen: Diese sind von den Piloten wahrzunehmen. Für mich ist es unverständlich, dass einige Piloten, aus welchen Gründen auch immer, diese Sicherheitsmitteilungen aufs äußerste kritisieren - dabei geht es im schlimmsten Falle um ihr Leben, oder um das Leben anderer.
Nachdem am Gerät nach der Aeroclub-Zulassung aber keine Veränderungen vorgenommen worden sind, war somit ein Pilot eine ganze Flugsaison nach Stockers Aussage und einer durch seine Abteilung vorgenommene Zulassung lebensgefährlich unterwegs.

Also war die Besichtigung und darauf erfolgte Zulassung durch den Aeroclub für die Katz. Ein Pilot ist 8 Monate damit geflogen weil der Aeroclub das Gerät zugelassen hat.

In der Sicherheitsmitteilung wird der Clubkollege aufgefordert, das Gerät (das Gurtzeug) beim DULV prüfen zu lassen, dann könnte das Gerät wieder in Betrieb genommen werden. Hier nochmals diese Sicherheitsmitteilung

Andererseits schreibt Stocker auf seiner Webseite, die von der offiziellen Aeroclub-Webseite verlinkt ist, in seinem dort von ihm betriebenen Forum diesen Beitrag im Zug einer Diskussion mit dem betroffenen Piloten.

Auf die Aussage des betroffenen Piloten: "es ist mir nicht bekannt, dass DULV Prüfungen in Österreich anerkannt werden" schreibt Stocker:
Diese werden nicht anerkannt, lesen sie meine Berichte nochmals durch
Was aber soll eine Aufforderung in einer Sicherheitsmitteilung, ein Gerät beim DULV prüfen zu lassen, damit es wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn nach dieser Aussage Stockers die DULV-Prüfungen in Österreich gar nicht anerkannt werden? Hü oder hott?

Völlig verwirrend und inhaltslos ist die Aussage Stockers, Zitat:
Ach ja, hätte es beinahe vergessen. Die Produkthaftung kommt mit der ZLLV 2009 zu tragen, da die behördliche Musterprüfung wegfällt.
Die Produkthaftung, Stocker meint vermutlich das Produkthaftungsgesetz (PHG), hat mit der ZLLV 2009 überhaupt nichts zu tun. Das PHG gilt seit Jänner 1988 unabhängig davon was in der ZLLV steht und unabhängig davon ob es Musterprüfungen gibt.

Weiters schreibt Stocker in seinem Forumsbeitrag:
Gemäß der noch gültigen ZLLV 2005 in Verbindung mit der relevanten uns betreffenden Übertragungsverordnung übernimmt die Behörde ÖAeC-FAA die Verantwortung und nicht der Hersteller
Da stellt sich die Frage, wofür der Aeroclub und nicht der Hersteller nach Stockers Ansicht "gemäß ZLLV 2005" eine Verantwortung übernimmt.

Es wäre gut, wenn die mit der Vollziehung beauftragten Organwalter zumindest in den wesentlichen Teilen ausreichende Kenntnis der geltenden Rechtslage haben. Dieses Erfordernis der fachlichen Qualifikation wird in § 8 der schon seit 1994 gültigen und vom Minister erlassenen Übertragungsverordnung vorgeschrieben. Der ÖaeC wäre verpflichtet nur Organwalter mit entsprechender fachlicher Qualifikation einzusetzen. Wer als Organwalter mit der Vollziehung von Rechtsnormen betraut ist, sollte auch über ein Mindestmaß an Kenntnissen und Verständnis dieser Rechtsnormen verfügen, deshalb wurde ja in der Übertragungsverordnung das Erfordernis der fachlichen Qualifikation vorgeschrieben.

Da der ÖAeC offensichtlich nicht über das durch § 140b Abs 1 Z 5 geforderte qualifizierte Personal verfügt, hat der Bundesminister (derzeit Frau Bundesministerin Doris Bures) gem. § 140b LFG die Beauftragung zu widerufen. Weitere Details hier.

Update 2009-11-27

Der Leiter der Abteilung Technik HG/PG, Willibald Stocker, veröffentlicht auf seiner Webseite am 23. 11. 2009 weitere Betriebe, die eine Betriebszulassung nach geltender ZLLV 2005 erhalten haben. Dabei bezieht er sich auf ein Instandhaltungsbetriebshandbuch gem. § 49 ZLLV. Hier die Veröffentlichung.

Mit der Bestimmung des § 49 ZLLV wird jedoch nicht ein Betriebshandbuch eines Betriebes vorgeschrieben, sondern ein Instandhaltungsbetriebshandbuch für Luftfahrzeuge eines Luftbeförderungsunternehmens.
Hier der entsprechende Text des § 49 ZLLV:
§ 49. (1) Luftbeförderungsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten.
Hersteller oder Instandhaltungsbetriebe sind keine Luftbeförderungsunternehmen, weshalb dieser § 49 für diese nicht anwendbar ist. Hilfreich bei der Auslegung sind die §§ 49 und 50 der ZLLV 1999 (auf Seite 20 und 21).

Luftbeförderungsunternehmen sind jedoch gewerbliche Tandemunternehmen. Diese hätten somit schon seit 1995 gem § 52 ZLLV 1995 ein Instandhaltungsbetriebshandbuch für die in ihrem Betrieb verwendeten Geräte führen müssen.

Überflüssig wie vieles in der ZLLV, aber ob dieses Chaos mit der neuen ZLLV beseitigt werden kann, ist fraglich.

Weitere Berichte zur Vollzugstätigkeit des ÖAeC sind hier zu lesen.

Update 2010-01-28

Mit der oben erwähnten Sicherheitsmitteilung vollzieht der Aeroclub wieder nicht rechtskonform.
Sicherheitsmitteilungen sind rechtlich überhaupt nicht vorgesehen und deshalb können an solche "Mitteilungen" keine rechtlich verbindlichen Auflagen für einen Luftfahrzeughalter gebunden werden. Die Aufforderung, dass das Gerät einer DULV-Prüfung unterzogen werden müsste und dass es sonst nicht verwendet werden dürfte, ist demnach ohne Rechtsgrundlage.

Die richtige Vorgangsweise bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges (falls hier begründete Zweifel überhaupt vorliegen) ist aber in der ZLLV eindeutig geregelt. Das hat der Luftfahrzeughalter dem Aeroclub mit diesem Schreiben mitgeteilt.

Anstatt nun endlich die ZLLV zu lesen und auch danach vorzugehen, sendet der Aeroclub aber dieses Schreiben, darin erwähnt er den § 63 Abs 4 ZLLV, der mit der Angelegenheit überhaupt nichts zu tun hat. Um die Erfüllung einer Auskunftspflicht geht es, nebenbei bemerkt, überhaupt nicht.
Besonders laut wiehert der Amtsschimmel mit diesem Satz:
...eine behördliche Mitteilung, deren Einhaltung zu befolgen ist
Ja, jeder wird die Einhaltung befolgen. Es hapert also nicht nur an der rechtlichen Qualität dieser "behördlichen Mitteilung".

Der Luftfahrzeughalter hat jetzt dieses Schreiben an den Aeroclub gesandt. Man darf gespannt sein, wann der Aeroclub nun endlich seine Aufgaben gesetzeskonform wahrnehmen wird.
W.K.
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