Wie bereits unter Lizenz nicht weltweit gültig festgestellt, gilt für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das jeweils im betreffenden Land des Betriebes gültige nationale Recht.
Somit dürfen auch unsere Geräte nur im Einklang mit den jeweiligen national rechtlich anerkannten Zulassungen (Musterprüfungen) betrieben werden, sofern in dem betreffenden Land solche Zulassungen rechtlich vorgeschrieben sind. (Siehe dazu z. B. die Situation in der Schweiz: weiter unten.)
Ich habe diesbezüglich auch bei meinem Versicherer (GFF) angefragt und folgende Antwort erhalten:
| Geprüft wird im Schadenfall, ob der Flug regelkonform durchgeführt wurde. Dabei spielt auch eine Rolle, ob das Gerät lufttüchtig im Sinne der jeweiligen nationalen Regelungen war.
Also lufttüchting nicht im praktischen Sinne, sondern ob die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen erfüllt waren. Bei der konkreten Fragestellung müßte folglich geregelt sein, ob der Staat bzw. der mit staatlichen Aufgaben beauftragte Verband diese internationalen Prüfzertifikate alternativ zur nationalen Prüfung akzeptiert. Falls nicht, verstößt man gegen nationale Regelungen und kann den Versicherungsschutz verlieren. Dies bedeutet bei einer Pflichtversicherung, daß der Versicherer zahlt, ggf. aber Regressforderungen gegen den Versicherten durchsetzt. |
Auch die von Sepp Himberger vertriebene AXA Versicherung hat in ihren Versicherungsbedingungen in § 4 Ziffer 1.1 diesen Ausschluss des Versicherungsschutzes geregelt. Zitat:
| Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich bei Eintritt des Schadensereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren. |
Eine in Deutschland erteilte Musterprüfung, egal durch welche Prüfstelle auch immer diese Prüfung vorgenommen worden ist entspricht nur dann einer in den Versicherungsbedingungen geforderten "behördlichen Genehmigung" wenn diese Prüfung vom jeweils nationalen Gesetzgeber rechtlich anerkannt ist.
In Österreich und in Deutschland gibt es seit kurzer Zeit jeweils eine neue Musterprüfstelle.
In Österreich ist gem §1 der nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Verordnung der Österreichische Aeroclub zuständig.
| Hier der entsprechende § aus der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten (BGBL 394/1994 in der Fassung BGBl II Nr. 426/2003)
§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die ... 10. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Hänge-, Paragleiter und Fallschirme (§ 30 Abs. 3 Z 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999), 11. Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1999), 12. periodische Nachprüfung von Tandemfallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1999), 13. Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge-und Paragleiter (§ 42 Abs. 1 ZLLV 1999), 14. Musterprüfung von Hänge- und Paragleitern und Tandemfallschirmen (§ 32 ZLLV 1999), 15. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14. genannten Kategorien (§ 36 ZLLV 1999), ... 20. Bewilligung von Instandhaltungshilfs-, Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§§ 52 bis 54 ZLLV 1999), wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.[Die Durchführung der Musterprüfungen für Österreich durch den DHV war somit rechtswidrig, weil dem OeAeC nach dieser Verordnung die Betriebspflicht vorgeschrieben war.] |
Die Hersteller müssen die vom DHV und der Musterprüfstelle des Guido Reusch erstellten Musterprüfungen gem Ziffer 14 iVm Ziffer 15 vom OeAeC anerkennen lassen.
Auch in anderen Ländern, in denen für unsere Geräte eine solche Zulassung vorgeschrieben ist, gelten diese Musterprüfungen nur, wenn sie im jeweiligen Land vom Gesetzgeber oder einem per Gesetz dafür Beauftragten rechtlich anerkannt sind!
Solange es kein rechtsgültiges staatliches Übereinkommen über eine generelle Anerkennung ausländischer Musterprüfungen gibt, ist für jede einzelne Musterprüfung (für jedes geprüfte Muster) gesondert eine Anerkennung zu beantragen.
Ob das für alle bisher vom DHV vorgenommenen Musterprüfungen in Österreich auch tatsächlich vom Verfügungsberechtigten beantragt und durchgeführt worden ist, ist mehr als fraglich. Das wäre nur dann der Fall, wenn für jedes Gerät ein vom über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten beantragter und vom Aeroclub ausgestellter "Musteranerkennungsschein" vorgelegt werden kann.
Die Firma Swing hat einen solchen Musteranerkennungsschein für mein Gerät vorgelegt.
Dieser Musteranerkennungsschein ist aber rechtlich ungültig, weil er von einer "Nichtbehörde", nämlich dem DHV ausgestellt worden ist, das wird auch nicht besser, wenn der DHV auf diesem Schein schreibt: Ausstellende Behörde: DHV.
Der DHV ist keine Behörde, keine deutsche und schon gar keine österreichische!
Selbst wenn man dieses in Gmund produzierte Papier dem Österr. Aeroclub als ausstellende Behörde zurechnen würde ist es trotzdem rechtlich wertlos, weil es nicht einmal die formellen Mindestvoraussetzungen des § 18 AVG erfüllt. Behördliche Akte müssen nun mal gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen um Gültigkeit zu erlangen.
Zur Ausstellung von Musteranerkennungsscheine ist nach geltender österreichischer Rechtslage nur der OeAeC beauftragt. Details dazu hier.
Um einen Paragleiter in Österreich in Betrieb nehmen zu dürfen, muss die Lufttüchtigkeit festgestellt werden.
Dazu benötigt man eine von der zuständigen Behörde (Aeroclub) oder einem beauftragten Betrieb durchgeführte Musterprüfung (§32 ZLLV) und eine Stückprüfung (§ 37 ZLLV).
Der Aeroclub oder die nach § 40 Abs 4 ZLLV ermächtigten Betriebe haben nach dem Nachweis der Versicherung eine Prüfplakette nach dem Muster 15 auszustellen (§ 30 Abs 3 Z 2 ZLLV).
Kein einziges Gerät erfüllt derzeit (August 2008) diese Voraussetzungen!
Der Aeroclub war und ist also seit 1995 nicht in der Lage eine rechtskonforme Zulassung unserer Geräte zu gewährleisten.
Der OeAeC hat beim DHV in Gmund ein ominöses OeAeC/DHV Technikreferat installiert, in dem 1996 Dr. Martin Jursa erster Referatsleiter war und unter dessen Leitung und Verantwortung bereits die ersten, nach österreichischem Recht völlig wertlosen, Musteranerkennungsscheine ausgestellt worden sind.
Besonders pikant ist, dass dieser Dr. Martin Jursa, unter dessen Führung und "Verantwortung" der rechtliche Nonsens seinen Anfang genommen hat, heute als Rechtsberater in genau jenen Angelegenheiten auftritt, in denen er seine Unfähigkeit in der Umsetzung unter Beweis gestellt hat. Details dazu hier.
Für Länder in denen keine Musterprüfung vorgeschrieben ist benötigt man sie selbstverständlich auch nicht und man verliert, da sie nicht benötigt wird, auch nicht den Versicherungsschutz wenn man ein nicht geprüftes Gerät fliegt.
DIE SITUATION IN DER SCHWEIZ:
In der Schweiz hat man eine von Bürokratismus losgelöste rechtliche Lösung gefunden. In Artikel 2 Ziffer 2 dieser Verordnung wird rechtsgültig festgelegt, dass Hänge- und Paragleiter keine Lufttüchtigkeitsprüfung benötigen.
Ein Lob den Schweizern!
Lies dazu auch EN 926 Musterprüfung in Ö.
Wir haben auch einen bedeutenden Gleitschirmhersteller befragt. Da wir keinen einzelnen Hersteller an den Pranger stellen möchten, hier der anonymisierte Dialog. (Den Namen und die ungekürzten Emails gibts auf Anfrage.)
Von: Walter Kepplinger
2007-12-29 11:35
An: xxx
Betreff: rechtliche Zulassung des Betriebes von xxx Paragleitern
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin Besitzer eines xxx.
[...]
Da ich, wie viele andere Piloten aus Deutschland und Österreich auch, Fliegerurlaube in anderen Ländern verbringe, bitte ich um verbindliche Nachricht ob das in meinem Besitz befindliche Gerät xxx in folgenden Ländern die in diesen Ländern ev. geforderten gesetzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt um vor eventuellen Regressforderungen geschützt zu sein:
Slowenien, Griechenland, Italien, Spanien.
Eine Darstellung der nach ausführlichen Recherchen geltenden Rechtslage für Deutschland und Österreich mit weiteren Details können Sie hier nachlesen: http://www.freiflieger-magazin.at/?p=1146
Ihrer Antwort sehe ich mit Interesse entgegen und zeichne
mit Fliegergrüßen
Walter Kepplinger
2008-01-07 11:55
Hallo Walter,
ich kann leider keine konkrete Aussage zu irgendwelchen Ländern machen, ob und in wieweit diese das DHV Gütesiegel in vollem Umfang anerkennen oder nicht. Das Gleitschirmfliegen in anderen Ländern obliegt generell der Eigenverantwortung eines jeden einzelnen Piloten selbst. [...]
Viele Grüße aus xxx
xxx
2008-01-07 13:25
Hallo Frau xxx, hallo Herr xxx!
Diese Antwort ist aber mehr als stark.
Da gibt es offensichtlich einen Hersteller der weltweit Geräte verkaufen möchte und nicht weiß, in welchen Ländern diese Geräte die gegebenenfalls geforderten Zulassungsbestimmungen erfüllen.
Sagen Sie das Ihren Kunden wenigstens in Zukunft bevor sie kaufen?
Gruß
Walter Kepplinger
2008-01-07 15:07
Hallo Herr Kepplinger,
da wir mit unseren Produkten im Ausland generell nur über Importeure vertreten sind, obliegt auch die Verantwortung tatsächlich nicht bei uns. Die Zulassung für Deutschland und Österreich erfolgt über den DHV. Für alle anderen Länder erfolgt keine weitere nationale Zulassung. [...]
Viele Grüße aus xxx
xxx
2008-01-07 15:55
Hallo Herr xxx!
Die versicherungsrechtlichen Aspekte sind nur ein Teil des Problems.
[...]
Sie schreiben:
> Für alle anderen Länder erfolgt keine weitere nationale Zulassung.
Diese Antwort ist nun doch klarer, da Sie in Ihrer ersten Email geschrieben haben:
> ich kann leider keine konkrete Aussage zu irgendwelchen Ländern machen
Womit Sie meine Anfrage nun doch beantwortet haben.
Danke und Gruß
Walter Kepplinger
Fazit
Auch in Herstellerkreisen weiß man jetzt, dass unsere Geräte nur in Deutschland rechtsgültig mustergeprüft sind.
Da mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Bürokratismus nicht nur in Deutschland und Österreich blüht, wird es auch andere Länder geben die für unsere Geräte eine behördliche Prüfung vorschreiben.
Tausende Piloten fliegen somit in diesen Ländern ohne gesicherten Versicherungsschutz und ohne sich dieses Risikos bewusst zu sein.
Wenn dazu weitere Informationen vorliegen wird hier im FFM berichtet.
Wer uns Informationen, auch zu anderen Themen, zukommen lassen möchte erreicht uns über diese Seite.
W.K.
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